Kurz & knapp
- Seit dem 01.01.2022 unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von Strom keiner Einkommen- und Gewerbesteuer mehr
- Ab 01.01.2023 entfällt die Umsatzsteuer beim Kauf und der Installation von PV-Anlagen
- Bei älteren Anlagen gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent für Erweiterungen und den Ersatz defekter Module
Photovoltaik-Anlage: Neues bei der Einkommensteuer
Beim Thema Photovoltaik-Anlagen gehörten Steuern immer dazu. Denn eigentlich zählen Gewinne bei der Stromeinspeisung zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Betreiben Sie eine Photovoltaik-Anlage, sind Sie auch automatisch Gewerbetreibender. Bisher sind beim Gewinn mit Solarstrom Einkommensteuer und unter Umständen auch Gewerbesteuer angefallen.
Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp
Das gehört nun der Vergangenheit an. Denn: Gewinne aus dem Verkauf von Strom aus Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt-Peak (kWp) sind nun steuerfrei. Das gilt sogar schon rückwirkend ab dem Jahr 2022.
Das hat nicht unbedingt einen finanziellen Vorteil. Denn der Kaufpreis lässt sich nicht mehr über eine Abschreibung bei der Steuer berücksichtigen. Aber der Aufwand sinkt deutlich – denn Sie müssen beim verkauften Strom keine Gewinne ermitteln und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr erstellen.
Photovoltaik und Steuern: Keine Abschreibung mehr möglich
Ein Nachteil der neuen Regelungen zur Steuerfreiheit ist, dass Sie auch keine Ausgaben mehr steuerlich geltend machen können. Das betrifft auch die Abschreibung. Denn vorher konnte der Kaufpreis für Photovoltaik-Anlagen über 20 Jahre abgeschrieben werden. Das gilt nun nur noch für bereits bestehende Anlagen, unabhängig von deren Alter, sofern sie den Größen- bzw. Leistungsvorgaben entsprechen. Ausnahmen gibt es nicht.
Steuervorteile für Handwerkerleistungen
Wer Handwerker beauftragt, kann Steuern sparen. Ausgaben für Handwerkerleistungen sind direkt von der Steuer abziehbar und können mit 20 Prozent, maximal 1.200 Euro, geltend gemacht werden. Wir zeigen die wichtigsten Fakten.